Das Gutachten beim Haftpflichtschaden ist für den Geschädigten eine schadenrechtliche Selbstverständlichkeit.
Er darf, wenn der Schaden die Bagatellgrenze übersteigt, auf Kosten des Schädigers eine solche Expertise zur Schadenhöhe und zum Beseitigungsweg erstellen lassen. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung zwischen 750 EURO bis neuerdings auch 1000 EUR gesehen.
Der Hintergrund ist die Waffenungleichheit zwischen dem Geschädigten auf der einen Seite und dem mit technischen Mitarbeitern und entsprechenden Dienstleistern ausgestatteten Versicherer auf der anderen Seite.
Nun wenden Versicherer gern ein, der Geschädigte habe bei Reparaturfällen doch die Fachleute aus der Werkstatt auf seiner Seite. Deshalb genüge ein Kostenvoranschlag. Dies erfüllt manche Werkstatt mit Stolz, dass ihr die Sachverständigenrolle zugewiesen wird.
Doch das ist zu kurz gedacht.
Empfiehlt die Werkstatt dem Geschädigten aber einen Sachverständigen, schützt sie sich selbst.
Wenn man diesen Unterschied verinnerlicht, wird der Wert des Gutachtens klar erkennbar. Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Es ist ja gerade sein Sinn, dem Geschädigten aufzuzeigen, was zur Schadenbeseitigung zu tun ist. Dann wäre es schlichtweg widersinnig ,das Vertrauen des Geschädigten in die Expertise nicht zu schützen.
Hierzu wurden bereits von einigen Landgerichten Urteile gesprochen.
Quelle: Joachim Otting (Vogel Business Media)